- Werden Sie einer Straftat beschuldigt?
Sie dürfen die Aussage verweigern.
Angaben zu Ihrer Person jedoch nicht.
- Muß man bei der Aufklärung helfen?
Nein! Niemand muß sich selbst belasten.
Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen.
Bis zum Gegenbeweis gelten Sie als
unschuldig.
- Keine unüberlegten Spontanäußerungen,
auch wenn man freundlich zu Ihnen ist. Die
Ermittler wollen Ihnen nicht wirklich helfen.
Sie ermittel gegen Sie!
- Kontakt zu Ihrem Anwalt darf man Ihnen nicht verweigern.
- Sind Sie angeklagt? Möglicherweise haben
Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin helfe ich, wenn bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt und Unterlagen und Sachen beschlagnahmt wurden. Rufen Sie an und
vereinbaren Sie einen schnellen Termin: Tel. 030 - 80 96 26 31
Je nach dem, welche Verdachtsstufe gegen Sie besteht, ergeben sich für den Betroffenen unterschiedliche Rechte und Pflichten. Was muß man sagen? Wieviel muß man sagen? Ist es gut, überhaupt etwas zu sagen?
Haben Ermittlungsbeamten einen Anfangsverdacht für das Bestehen einer Straftat gegen eine Person, werden gegen diesen Verdächtigen Ermittlungen aufgenommen und der Verdächtige wird zum Beschuldigten. Es ist ihm mitzuteilen, dass er einer Straftat beschuldigt wird, und er ist darüber aufzuklären, dass er ein Aussageverweigerungsrecht hat. Dem Bechuldigten ist aber auch die Möglichkeit zu geben, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern und gegebenfalls einen Anwalt anzurufen. Wenn es keine frische Straftat ist, bekommt der Beschuldigte eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Sie sollten sich an Ort und Stelle zu keinen unüberlegten Spontanäußerungen hinreißen lassen, denn es könnte gegen Sie verwendet werden.
Überlegen Sie es sich daher sehr genau, ob und was Sie sagen. Verweigern Sie daher lieber die Aussage und kontaktieren Sie ihren Anwalt.
Hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abgeschlossen, und hat sich der Tatverdacht hinreichend verstärkt, so wird beim zuständigen Gericht die Anklageschrift mit dem Antrag eingereicht, das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Mit Eröffnung des Hauptverfahrens, wird der Beschuldigte zum Angeklagten, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, der die Pflichtverteidigung übernimmt.
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