- Liegt eine Verwechslung vor?
- Aussage nur, wenn ganz offensichtlich
Verwechslung vorliegt.
- Wenn keine Verwechslung vorliegt, dann verweigern Sie zunächst die Aussage.
- Beauftragen Sie uns mit Akteneinsicht.
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Als Anwalt für Strafrecht in Berlin Moabit berate und vertrete ich Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Rufen Sie in der Kanzlei an und
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Strafrechtliche Ermittlungen werden von der zuständigen Ermittlungsbehörde, z.B. der Staatsanwaltschaft oder der Steuerfahndung aufgrund einer erstatteten Strafanzeige oder von Amts geführt und meist von der Polizei praktisch ausgeführt.
In ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann jeder geraten, ohne dass man etwas getan hat. Hierzu reicht schon eine Strafanzeige durch einen z.B. verärgerten Nachbarn. Ein Ermittlungsverfahren als solches sagt also erst einmal noch nichts darüber aus, ob man eine Straftat tatsächlich begangen hat oder nicht. Erlangt die Ermittlungsbehörde Kenntnis von einer möglichen Straftat, so ermittlet Sie zunächst, ob tatsächlich eine Straftat vorliegt und schließlich wer diese Straftat begangen hat.
Vielen ist nicht bewußt, dass eine Strafanzeige aus "Verärgerung" auch erhebliche Konsequenzen für den Anzeigenden selbst haben kann. Nicht nur, dass er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, er kann sich auch mit einer solchen Strafanzeige auch wegen falscher Verdächtigung oder wegen des Vortäuschens einer Straftat selbst strafbar machen.
Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so bleiben Sie zunächst ruhig und vereinbaren Sie in der Kanzlei einen Termin für ein Beratungsgespräch.
Verdichtet sich der Verdacht durch die Ermittlungen, so werden Sie über das Ermittlungsverfahren unterrichtet und erhalten eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Als Beschuldigter müssen Sie keine Aussage machen, sie müssen nicht einmal zu der Beschuldigtenvernehmung erscheinen.
Wenn offensichtlich eine Verwechslung vorliegt, dann sollten Sie das so der Polizei auch mitteilen. Ist aber eine Beteiligung Ihrerseit nicht gänzlich ausgeschlossen, so sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und gegebenenfalls die Aussage zunächst verweigern.
Auch wenn Sie sich etwas vorzuwerfen haben, so gilt immer noch der nemo tenetur Grundsatz (niemand muß sich selbst belasten). Bevor Sie also irgendwelche Aussagen machen, sollten Sie uns mit der Akteneinsicht beauftragen, damit man feststellen kann, was die Ermittlungsbehörde Ihnen überhaupt nachweisen kann, denn nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat Ihre Schuld.
Da sich eine Suggestivwirkung des ersten Verdachts nicht läugnen läßt, sollten Sie uns frühzeitig mit Ihrer Vertretung beauftragen, damit die Ermittlungen nicht einseitig gegen Sie, sondern auch zu Ihrewn Gunsten geführt werden. Es ist nun mal so, dass Ermittlungsbehörden eher mit dem Anwalt den Vorwurf einer Srtaftat ausdiskutieren als mit dem Beschuldigten selbst.
Vereinbaren Sie einen frühen Termin mit uns, denn es geht um Ihre Recht.