- Sie müssen einen Verteidiger
(Pflichtverteidiger oder frei ausgesuchten
Anwalt) haben, wenn (nur einige Gründe):
1. die Hauptverhandlung im ersten
Rechtszug vor dem Landgericht oder vor
dem Oberlandesgericht stattfindet.
2. Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird
Mindeststrafe von einem Jahr
3. Berufsverbot droht.
4. Untersuchungshaft oder Unterbringung
vollstreckt wird.
5. Auch Jugendliche haben Anspruch auf
einen Pflichtverteidiger
- Pflichtverteidiger und selbst ausgesuchter
Anwalt für Strafrecht sind beides Anwälte.
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In § 140 StPO ist geregelt, wann die Mitwirkung eines Verteidigers (Pflichtverteidiger) notwendig ist. In den dort genannten Fällen müssen Sie einen Verteidiger haben. Entweder Sie suchen sich einen Anwalt aus oder Ihnen wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordent.
Ob Sie einen selbst ausgesuchten Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen oder ob Sie sich einen Pflichtverteidiger beiordnen lassen, ist reine Geschmackssache und hat nichts mit der Qualität des Verteidigers zu tun. Es ist eine Frage des persönlichen Vertrauens. In beiden Fälle sollte Sie mit dem Verteidiger die Angelegenheit und eine Verteidigungsstrategien besprechen.
Die Entscheidung für einen Anwalt oder für einen beigeordneten Pflichtverteidiger hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Frage, wer die Anwaltskosten zu tragen hat, denn in beiden Fällen haben Sie, wenn Sie verurteilt werden, die Kosten des Verfahrens und des Anwalts dem Grunde nach zu tragen. Wenn Sie keinen Anwalt für Strafrecht haben oder sich einen Anwalt für Srafrecht nicht leisten können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Der Pflichtverteidiger bekommt dann einen gesetzlich bestimmten Teil seiner Kosten von der Staatskasse sicher erstattet, und der Staat kann versuchen, sich die Kosten vom Verurteilten irgendwie zurückzuholen. Aber wie sooft, wo nichts ist, kann auch nichts weggenommen werden. Beauftragen Sie einen Anwalt für Strafrecht ihrer Wahl, so treffen Sie mit Ihm eine Honorarvereinbarung. Der Wahlanwalt wird sich zum Pflichtverteidiger bestellen lassen, sodass zumindest ein Teil des Honorars von der Staatskasse übernommen wird. Den nicht übernommenen Teil müssen Sie jedoch weiterhin selbst bezahlen, es sei denn, dass Sie etwas anderes vereinbaren.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist Ausdruck der Waffengleichheit. Bei schweren Vorwürfen steht ein Angeklagter ohne Anwalt gegen die staatliche Übermacht an erfahrenen Staatsanwälten auf verlorenem Posten. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber bestimmt, wann ein Verteidiger (Pflichtverteidiger) notwendig ist. Der beigeordnete Pflichtverteidiger ist ein vollwertiger zugelassener Anwalt, der dieselben Recht und Pflichten hat wie ein frei ausgesuchter Anwalt. Der Unterschied liegt tatsächlich nur darin, dass es einfach nur ein Ihnen unbekannter Anwalt ist. Das Prinzip der Waffengleichheit gilt auch im Jugendstrafrecht. Auch im Jugendstrafrecht hat der jugendliche Angeklagte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.