- Beschuldigt: Aussageverweigerungsrecht
- Aussage nur, wenn ganz offensichtlich
Verwechslung vorliegt.
- Beauftragen Sie uns mit Akteneinsicht.
- Zeuge: Grudsätzlich muß der Zeuge
aussagen, und zwar die Wahrheit!
- Ausnahmsweise haben Sie auch als Zeuge
ein Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. aus
persönlichen Gründen (Familienmitglieder)
beruflichen Gründen (Anwälte, Ärzte ...)
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Als Anwalt für Strafrecht in Berlin berate und vertrete ich Sie gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Rufen Sie in der Kanzlei an und
Vereinbaren Sie einen schnellen Termin: Tel. 030 - 80 96 26 31
Wird gegen Sie ein Erittlungsverfahren geführt, so werden Sie eine meist polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten. Als Beschuldigter können Sie die Aussage verweigern, ohne dass es negativ bewertet werden darf. Es gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Nach dem nemo tenetur Grundsatz (niemand muß sich selbst belasten) müssen nicht Sie Ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat muß Ihnen die vorgeworfene Tat nachweisen. Sie müssen auch nicht zur Vernehmung erscheinen. Eine Absage bei der Polizei ist eine freundliche Geste, aber nicht vorgeschrieben.
Anders ist es aber, wenn Sie als Zeuge vorgeladen werden. Grundsätzlich müssen Sie als Zeuge erscheinen und aussagen, und zwar die Wahrheit. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Sie als Zeuge die Aussage verweigern. Insbesondere dann, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Verwandten handelt. Sie können als Zeuge die Aussage aber auch dann verweigern, wenn Sie sich mit der Aussage womöglich selbst belasten würden.
Ob Sie in Ihrem Fall die Aussage verweigern sollten oder können, sollten Sie von uns prüfen lassen. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich beraten
In einer Verhandlung gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Diese Vernehmung darf grundsätzlich nicht durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden, wofür es jedoch mehrere Ausnahmen gibt.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
Das Strafprozeßrecht bietet somit einige Möglichkeiten, um vorschnelle und unüberlegte Aussagen ungeschehen zu machen. Man sollte sich aber nicht darauf verlassen. Jede vorschnelle und unüberlegte Aussage im Ermittlungsverfahren bestärkt die Ermittler darin, dass sie auf der richtigen Spur sind. Sie werden sich meistens dann auch nicht nur auf die Aussagen verlassen, sondern werden versuchen, auch andere Beweise zu sammeln.
Hat die Ermittlungsbehörde aber keine Aussage von Zeugen oder Beschuldigten, so fehlt ihr zunächst jeglicher Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen.
Überlegen Sie es sich daher sehr genau, ob und was Sie aussagen wollen oder können, denn es kann gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie sich von uns lieber vorher beraten und vereinbaren Sie einen Termin: Tel.: 030 - 80 96 26 31