- Beschluss vom Richter unterschrieben?
- Beschluss nicht älter als 6 Monate?
- Ziel der Durchsuchung angegeben?
Wegen welcher Straftat wird durchsucht?
- Was darf durchsucht werden?
- Wer darf durchsucht werden?
- Was darf beschlagnahmt werden?
- Beschlagnahme ohne richterlichen Beschluss widersprechen!
- Keine freiwillige Herausgabe! Am besten Sachen auf Tisch legen und beschlagnahmen lassen!
- Beschlagnahmeprotokoll fordern!
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Als Anwalt für Strafrecht in Berlin helfe ich, wenn bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt und Unterlagen und Sachen beschlagnahmt wurden. Rufen Sie an und
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Durchsuchung und Beschlagnahme sind Mittel der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Steurfahnder etc.), mit deren Hilfe die Ermittlungsbehörde Spuren oder Beweise sucht und sichert. Einer Beschlagnahme geht in der Regel eine Durchsuchung voraus, welche grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (Durchsuchungsbeschluss) bedarf. Bei Gefahr in Verzug kann die Durchsuchung auch die Ermittlungsbehörde anordnen. Diese Ausnahme ist wegen des Grundrechtseingriffs der Durchsuchung und Beschlagnahme restriktiv anzuwenden.
Werden im Rahmen einer Durchsuchung verdächtige Gegenstände gefunden, nach welchen nicht gesucht wurde oder erfolgt eine Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug ohne richterliche Anordnung, so kann der Betroffene Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegen. Legt der Betroffene Widerspruch gegen die Beschlagnahme seiner Sachen Widerspruch ein, der Beschlagnahme kann er auch bei der Durchsuchung bzw. unmittelbar nach der Beschlagnahme widersprechen, so hat die Ermittlungsbehörde innerhalb von drei Tagen eine richterliche Entscheidung über die rechtmäßigkeit der Beschlagnahme herbeizuführen. In der Praxis kann die Drei-Tage-Regelung jedoch nicht immer eingehalten werden.
Auch bei Ditten, die nicht verdächtigt werden, können Durchsuchungen durchgeführt und Gegenstände beschlagnahmt werden. Werden Gegenstände eines Dritten wie z.B. ein Computer beschlagnahmt, weil man auf diesem Spuren vermutet, so sollten diese vorrangig ausgewertet werden, um die Sachen so schnell wie möglich an den Berechtigten herauszugeben, denn nur so kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Wurde bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt und Sachen beschlagnahmt, bleiben Sie ruhig und rufen Sie einen Anwalt an. Wurden Gegenstände beschlagnahmt, so hat man Ihnen auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls über die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen.
WICHTIG: Geben Sie gesuchte Sachen nie freiwillig heraus, denn sonst schneiden Sie sich Ihre Rechte ab. Legen Sie die gesuchten Sachen auf einen Tisch und sagen, dass Sie die Sachen nicht freiwillig herausgeben. So oder so werden die Sachen mitgenommen, aber wenn Sie sie "nicht freiwillig" herausgeben, dann werden sie formal beschlagnahmt und gegen diese Beschlagnahme können Sie sich wehren, denn worüber wollen Sie sich beschweren, wenn Sie jemandem etwas freiwillig gegeben haben. Werden Gegenstände ohne richterlichen Beschluss beschlagnahmt, so können Sie der Beschlagnahme widersprechen und gegebenenfalls eine richterliche Entscheidung herbeiführen.